Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz
AG SchKG§ 9 Bestandsschutz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG/9#abs-1 (1) Soweit ein Antragsteller in dem jeweiligen Versorgungsgebiet bereits in der vorangegangenen Zuteilungsperiode Landesfördermittel erhalten hat, wird ein Anteil von 70 Prozent der bisher geförderten Beratungskraftstellen dieser Beratungsstelle weiter gefördert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG/9#abs-2 (2) Erreicht eine Beratungsstelle unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes nach Absatz 1 und nach Durchführung des Verfahrens nach § 11 weniger als 1,0 Beratungskraftstelle, wird der förderfähige Stellenumfang auf 1,0 Beratungskraftstelle aufgestockt. Ist in einer Beratungsstelle bislang weniger als 1,0 Beratungskraftstelle gefördert worden, erfolgt die Aufstockung bis zur Höhe der bisherigen Förderung.